Satzung des Fanclubs
1. Name
Der Verein trägt den Namen FC Schalke 04 Fan-Club Moselpower Trier.
2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des darauffolgenden Jahres.
3. Vereinszweck
Der Verein will den FC Schalke 04 unterstützen und alles unterlassen, was dem Verein schaden könnte.
Weiterhin wollen die Mitglieder etwas zum besseren und friedlicherem Beisammensein von Fans der unterschiedlichsten Vereine beitragen.
4.Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jeder überzeugte Schalke Fan werden, der vom Charakter und Verhalten her zu den anderen Mitgliedern passt. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch Bekanntgabe auf der auf den Antrag folgenden Mitgliederversammlung einmal jährlich. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum neuen Geschäftsjahr beendet werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
5.Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem / der Geschäftsführer(in)
- dem/der Kartenbeauftragten
- 1. Beisitzer(in)
- 2. Beisitzer(in)
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
6. Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
Der Vorstand wird in der Jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen
eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
7. Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Mitgliedsbeitrag
zu entrichten. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 6€ erhoben. Der monatliche Beitrag beträgt
für Schüler, Rentner und Frauen 2€ und für Berufstätige Männer 3€. Desweiterem sind jährlich 5€ für den Schalke Fanverband zu entrichten.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
8. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet und /oder vom Verhalten und Benehmen nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
9. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Juni oder Juli statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tages ordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche
Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstands; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10. Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Anfertigungen.
11. Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll im Kreise der Mitglieder beschlossen werden, was mit dem verbleibenden Geld geschehen soll.
Ende der Satzung